Bindung ist ein zentrales Merkmal der Kindertagespflege
Kindertagespflege zeichnet sich in der Regel durch ein familienähnliches und -ergänzendes Profil aus.
Sie ist ein Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot.
Insbesondere Kinder unter drei Jahren können hier sowohl eine intensive individuelle Zuwendung als auch eine dem Alter angemessene Pflege und Versorgung in einem familienähnlichen Umfeld erfahren.
Die Kindertagespflegeperson steht in enger emotionaler Verbindung zu dem Tageskind und fördert seine emotionale, soziale, kognitive und körperliche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Durch die kontinuierliche Beziehung wendet sich die Kindertagespflegeperson dem Kind aufmerksam zu, ganz nach dessen individuellen Erfordernissen.
Dem Tageskind bietet die Kindertagespflege die Chance, sowohl Beziehungen zur Tagesfamilie als auch zu weiteren Kindern aufzubauen. Damit erweitert es seine sozialen Kompetenzen in einem überschaubaren und geschützten Rahmen.
Es kann mit anderen Kindern und in unmittelbarer Begleitung
der Kindertagespflegeperson neue Handlungs- und Lernmöglichkeiten erproben.
(Bundesverband für Kindertagespflege)
• dass Kindertagespflege laut Gesetz (KiBiz & SGB VIII) vor allem für Kinder unter 3 Jahren ein gleichwertiges Angebot zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen ist?
• dass Kindertagespflegepersonen wie Kindertagesstätten einen Förderauftrag nach den Bildungsgrundsätzen (NRW) für Kinder von 0 bis 10 Jahren hat?
• dass jede Kindertagespflegeperson eine fachbezogene Qualifizierungsmaßnahme absolviert hat?
• dass Kindertagespflegepersonen jährlich mehrere Fortbildungen besuchen?
• dass der Betreuungsschlüssel in der Kindertagespflege maximal 1:5 bzw. maximal 3:9 in Großtagespflege ist?
• dass ein Kind, dass das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch in einer Einrichtung oder in der Kindertagespflege gefördert werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen (SGB VIII § 24) erfüllt werden?
• dass ein Kind, dass das dritte Lebensjahr vollendet hat, bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden kann (SGB VIII)?
• dass die Betreuungszeiten mit der Tagesmutter / dem Tagesvater individuell abgesprochen werden können?
• dass Kindertagespflegepersonen eng mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kinder-, Jugend- und Familienförderung Bergheim) zusammenarbeiten und über eine gültige Pflegeerlaubnis (SGB VIII §43) verfügen, die regelmäßig erneuert werden muss?
• dass nach aktuellen Forschungsergebnissen zur Bindungstheorie, die Kindertagespflege durch die konstante Betreuungsperson Kontinuität und Stabilität im Betreuungsalltag bietet und somit optimale Voraussetzung für die frühkindliche Entwicklung in allen Bildungsbereichen bietet?
• dass ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege hat?
• dass bei Ausfall der Kindertagespflegeperson der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Bereitstellung einer Vertretung verantwortlich ist?
• dass der städtische Elternbeitrag in Kindertagespflege und Kindertagesstätte gleich ist?
• dass es vom LVR zertifizierte Kindertagespflegepersonen für Inklusion im Elementarbereich gibt, die speziell für die Entwicklungsunterstützung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf geschult sind?